!!! Neu Dachreinigung !!! Schmitzblank Dach- und Gebäudereinigung
 !!! Neu Dachreinigung !!!   Schmitzblank Dach- und Gebäudereinigung

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für die Erbringung von Gebäudereiniger-Leistungen


§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden,
selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich
zugestimmt wird.


§ 2 Art, Umfang und Auftragsdauer der Leistung
1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese
Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche
Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt.
Auftragsänderungen bzw. –Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach
Art und Umfang schriftlich von den hierzu autorisierten
Personen festgelegt werden.
3. Die Auftragsdauer für Arbeiten in der Unterhaltsreinigung beträgt – soweit nichts
Abweichendes schriftlich vereinbart ist – ab Auftragsbeginn ein Jahr. Wird die
Dienstleistung nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert
sich der Auftrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.
Die Kündigungsfrist nach Ablauf der Erstlaufzeit beträgt jeweils drei Monate vor
Beginn eines neuen Auftragsjahres.


§ 3 Abnahme und Gewährleistung
1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als
auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich
- spätestens bei Ingebrauchnahme - schriftlich begründete Einwendungen
erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.

3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet.
Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die
Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein
weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden.
Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des
vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei
Monatsvergütungen.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.


§ 4 Aufmaß
1. Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für
Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des
Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht,
gelten die Maße als anerkannt.
3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind,
gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten
Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für
die Vergangenheit sind ausgeschlossen.


§ 5 Preise
Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe
des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere
sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen.
Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend.
Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§ 6 Sicherheitseinbehalt
Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten,
ist ausgeschlossen.


§ 7 Haftung
1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind,
haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen
Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein
konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen.
Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.


§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar
wenn nicht anders vereinbart. Skontoabzüge werden nicht anerkannt
wenn nicht anders vereinbart.
2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats
fällig wenn nicht anders vereinbart.
3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 %
über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet.
Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.


§ 9 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des
Auftragnehmers.


§ 10 Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen
des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.


§ 11 Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten.
An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten,
die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und
wirtschaftlich am nächsten kommt.